Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 – C-130/06 P(I)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:248
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens. Die Deutsche Post AG trägt jedoch ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes vom 6. April 2006 – An Post / (Rechtssache C-130/06 P)
„Rechtsmittel – Streithilfe – Voraussetzungen – Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“
1. Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 8-9)
2. Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-130/06 P(I) entschieden?“