Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 12.12.2006 – C-129/06 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:775
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Autosalone Ispra Snc trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2006 – Autosalone Ispra/Kommission / (Rechtssache C-129/06 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung der Europäischen Atomgemeinschaft – Überlaufen eines Abwasserkanals – Verfälschung – Beweisaufnahme“
1. Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (vgl. Randnr. 17)
2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel und Informationen durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (vgl. Randnr. 22)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnr. 28)
4. Verfahren – Rechtsmittelschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnr. 30)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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