Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 07.12.2006 – C-127/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:769
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. Dezember 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-127/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/65/EG – Fernabsatz von Finanzdienstleistungen – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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