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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.04.2012 – C-125/09

Europäische Kommission gegen Republik Zypern. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG – Wegerechte – Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:239

Tenor

1. Die Republik Zypern hat dadurch, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Wegerechte auf, über und unter öffentlichem Eigentum im Einklang mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandter Verfahren gewährt werden, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2. Die Republik Zypern trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012 – Kommission/Zypern / (Rechtssache C-125/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG – Wegerechte – Nicht fristgerechte Umsetzung“

Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinien 2002/20 und 2002/21 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Wegerechte auf, über und unter öffentlichem Eigentum auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandter Verfahren gewährt werden (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/20, Art. 4 Abs. 1, und 2002/21, Art. 11 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 41-42 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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