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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 12.12.2019 – C-123/19 P und C-125/19 P

Vans, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Rechtsmittel – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Gegenstandslos gewordene Rechtsmittel – Erledigung – Kosten.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2019:1088

Tenor

1. Die vorliegenden Rechtsmittel sind in der Hauptsache erledigt.

2. Die Vans Inc., die Deichmann SE und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Vans Inc. die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2018, Vans/EUIPO – Deichmann (V) (T-817/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: in der Rechtssache C-123/19 P angefochtenes Urteil, EU:T:2018:880), und vom 6. Dezember 2018, Deichmann/EUIPO – Vans (V) (T-848/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-125/19 P angefochtenes Urteil, EU:T:2018:884), mit denen das Gericht zum einen in der Rechtssache T-817/16 ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. September 2016 (Sache R 2030/2015‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deichmann SE und Vans (im Folgenden: Entscheidung vom 19. September 2016) abgewiesen und zum anderen in der Rechtssache T-848/16 der Klage von Deichmann auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 (Sache R 2129/2015‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Deichmann und Vans (im Folgenden: Entscheidung von 20. September 2016) stattgegeben hatte.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten, angefochtenes Urteil in der Rechtssache C ‑ 123/19 P und angefochtenes Urteil in der Rechtssache C ‑ 125/19 P

Randnummer 2

Auf der einen Seite geht die Rechtssache T-817/16 auf die Anmeldung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke vom 14. September 2011 durch Vans zurück:

Randnummer 3

Am 10. November 2011 legte Deichmann gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch ein. Der Widerspruch war auf die internationale Registrierung Nr. 708408 vom 13. Januar 1999, verlängert bis zum 13. Januar 2019, in der die Europäische Union benannt ist, gestützt.

Randnummer 4

Am 16. September 2015 gab die Widerspruchsabteilung des EUIPO dem Widerspruch teilweise statt.

Randnummer 5

Am 7. Oktober 2015 legte Vans gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit diese dem Widerspruch stattgegeben hatte, Beschwerde ein.

Randnummer 6

Mit Entscheidung vom 19. September 2016 wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO zum einen die Beschwerde von Vans zurück und gab zum anderen der Anschlussbeschwerde von Deichmann teilweise statt.

Randnummer 7

Mit Klageschrift, die am 21. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Vans die Aufhebung der Entscheidung vom 19. September 2016 beantragt.

Randnummer 8

Mit dem in der Rechtssache C-123/19 P angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Vans abgewiesen und ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

Randnummer 9

Auf der anderen Seite geht die Rechtssache T-816/16 auf die Anmeldung des folgenden Bildzeichens als Unionsmarke vom 17. Oktober 2011 durch Vans zurück:

Randnummer 10

Am 21. Februar 2012 legte Deichmann gegen die Eintragung der angemeldeten Marke Widerspruch ein. Der Widerspruch war auf die internationalen Registrierungen Nrn. 937479 und 937526 vom 10. August 2007 sowie Nr. 937528 vom 13. August 2007, in denen die Europäische Union benannt ist, gestützt.

Randnummer 11

Am 28. September 2015 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch zurück.

Randnummer 12

Am 21. Oktober 2015 legte Deichmann gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

Randnummer 13

Mit Entscheidung vom 20. September 2016 wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde von Deichmann zurück.

Randnummer 14

Mit Klageschrift, die am 1. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Deichmann die Aufhebung der Entscheidung vom 20. September 2016 beantragt.

Randnummer 15

Mit dem in der Rechtssache C-125/19 P angefochtenen Urteil hat das Gericht die Entscheidung vom 20. September 2016 aufgehoben. Außerdem hat es das EUIPO verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die Deichmann entstanden sind, und Vans ihre eigenen Kosten auferlegt.

Verfahren vor dem Gerichtshof

Randnummer 16

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juni 2019 sind die Rechtssachen C-123/19 P und C-125/19 P zu gemeinsamen schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Randnummer 17

Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 hat Vans dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie mit Deichmann einen Vergleich geschlossen habe und Letztere infolgedessen ihre Widersprüche gegen die in Rede stehenden angemeldeten Marken zurückgezogen habe. Beide Parteien seien übereingekommen, jeweils ihre eigenen Anwalts‑, Amts- und Gerichtskosten zu tragen. Die zuletzt genannten Kosten seien jedoch von Deichmann als Widerspruchsführerin vor dem EUIPO zu tragen.

Randnummer 18

Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte das EUIPO mit, es trete der Feststellung, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren gegenstandslos geworden und in der Hauptsache erledigt sei, nicht entgegen. Bezogen auf die Verfahrenskosten hat es beantragt, nach Art. 142 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nach freiem Ermessen zu entscheiden. Außerdem hat es beantragt, Vans und gegebenenfalls Deichmann die Kosten aufzuerlegen, da sich die Rechtssachen aufgrund einer Einigung zwischen den beiden Parteien erledigt hätten.

Randnummer 19

Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 hat Deichmann die Ausführungen von Vans im Schreiben vom 3. Juli 2019 bestätigt. Des Weiteren hat sie beantragt, Vans nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung die Kosten des EUIPO im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Zu den Rechtsmitteln

Randnummer 20

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers voraussetzt, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Beschlüsse vom 16. Mai 2013, Volkswagen/HABM, C-260/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:316, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Juli 2018, Wenger/EUIPO, C-162/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:545, Rn. 13).

Randnummer 21

Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien irgendein Interesse an der Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht.

Randnummer 22

Ferner ist darauf zu verweisen, dass Vans und Deichmann einen Vergleich geschlossen haben, gemäß dem das zuletzt genannte Unternehmen seine Widersprüche gegen die Eintragung der in Rede stehenden angemeldeten Marken zurückgezogen hat.

Randnummer 23

Da diese Rücknahme, wie sich aus Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) ergibt, stattgefunden hat, bevor die Entscheidungen vom 19. September 2016 und vom 20. September 2016 wirksam und unanfechtbar geworden sind, ist aufgrund der Rücknahme festzustellen, dass diese Entscheidungen hinfällig geworden sind.

Randnummer 24

Daher sind die vorliegenden Rechtsmittel gegenstandslos geworden und somit in der Hauptsache erledigt.

Kosten

Randnummer 25

Stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptsache erledigt ist, so entscheidet er nach Art. 149 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, über die Kosten.

Randnummer 26

Nach Art. 142 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof im Fall einer Erledigung der Hauptsache unter dem Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 184 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung nach freiem Ermessen über die Kosten.

Randnummer 27

Hierbei ergibt sich aus Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren nur dann Kosten auferlegt werden können, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

Randnummer 28

Im vorliegenden Fall haben Vans und Deichmann dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie übereingekommen seien, jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen. Beide Parteien haben allerdings auch Kostenanträge gestellt. So hat Deichmann beantragt, Vans nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung die Kosten des EUIPO im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, während Vans beantragt hat, dass Deichmann bestimmte Kosten auferlegt werden. Das EUIPO hat seinerseits beantragt, Vans und gegebenenfalls Deichmann die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen, da sich die Rechtssachen aufgrund einer Einigung zwischen diesen beiden Parteien erledigt hätten.

Randnummer 29

Insoweit müssten Vans und Deichmann, wie im Übrigen vom EUIPO beantragt, grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen haben, da die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf dem zwischen Vans und Deichmann geschlossenen Vergleich beruht.

Randnummer 30

Es ist allerdings hervorzuheben, dass alle Parteien, das EUIPO eingeschlossen, entweder mit ihren Anträgen in einem früheren Stadium der Verfahren unterlegen sind oder zu deren Weiterführung vor der Beschwerdekammer des EUIPO oder dem Gericht beigetragen haben. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls entspricht es somit der Billigkeit, dass jede Partei des vorliegenden Verfahrens ihre eigenen Kosten trägt.

Randnummer 31

Im Übrigen ist zu dem auf Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung gestützten Antrag von Deichmann nicht nur festzustellen, dass diese Partei am schriftlichen Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat, sondern auch, dass sie in der Rechtssache C-125/19 P Klägerin im ersten Rechtszug war. Diese Bestimmung spricht folglich nicht dagegen, dass Deichmann, wie auch Vans, ihre eigenen, mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren verbundenen Kosten trägt.

Randnummer 32

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nicht über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu entscheiden hat, da die vorliegenden Rechtsmittel in der Hauptsache erledigt sind.

Randnummer 33

Daher ist zu entscheiden, dass die Parteien jeweils ihre eigenen, mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren verbundenen Kosten tragen.

Zitierte Vorschriften

Art. 71 UMV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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