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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 15.10.2026 – C-120/25

Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e.V. gegen PAYBACK GmbH. Vorlage zur Vorabentscheidung – Energie – Energieverbrauchskennzeichnung – Verordnung (EU) 2017/1369 – Art. 2 Nr. 13 – Begriff ‚Händler‘ – Begriffe ‚Ausstellen‘ und ‚Geschäftstätigkeit‘ – Art. 2 Nr. 16 – Begriff ‚Kunde‘ – Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a – Pflicht, in visuell wahrnehmbarer Werbung auf die Energieeffizienzklasse eines Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen – Begriff ‚visuell wahrnehmbare Werbung‘ – Online-Gewinnspiel – Veranstalter eines Online-Gewinnspiels, der einen Fernseher als Gewinn auslobt – Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 – Art. 4 Buchst. d.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:853

Tenor

Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

ist dahin auszulegen, dass

eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt, als „Händler “ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass sie zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission verpflichtet ist.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 13 und Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU ( ABl. 2017, L 198, S. 1 ) sowie von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission ( ABl. 2019, L 315, S. 1 , berichtigt in ABl. 2021, L 48, S. 9 ).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V. (im Folgenden: Verband Wirtschaft im Wettbewerb) und der PAYBACK GmbH (im Folgenden: Payback), einer Gesellschaft, die ein Multipartner-Treueprogramm betreibt, über einen gegen Letztere gerichteten Antrag auf Unterlassung der Werbung für ein Gewinnspiel mittels eines Online-Newsletters, in dem weder die Energieeffizienzklasse eines bei diesem Gewinnspiel als Gewinn ausgelobten Fernsehers noch das Spektrum der Energieeffizienzklassen für diese Art von Produkt, wie sie auf dem Energieetikett dieses Fernsehers verfügbar sind, angegeben werden.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht / Verordnung 2017/1369

Randnummer 3

In den Erwägungsgründen 2, 8, 10, 20 und 21 der Verordnung 2017/1369 wird ausgeführt:

„(2) Die Energieverbrauchskennzeichnung versetzt Kunden in die Lage, sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten zu treffen. Informationen über effiziente und nachhaltige energieverbrauchsrelevante Produkte leisten einen wesentlichen Beitrag zur Energieeinsparung und zur Senkung von Energiekosten und fördern zugleich Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Produkte. Die Verbesserung der Effizienz der energieverbrauchsrelevanten Produkte durch sachkundige Entscheidungen der Kunden und die Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen auf [Ebene der Europäischen Union] kommt auch Herstellern, der Industrie und der Wirtschaft in der Union insgesamt zugute.

…

(8) Die Verbesserung der Effizienz von energieverbrauchsrelevanten Produkten durch sachkundige Entscheidungen der Kunden kommt der Wirtschaft der Union zugute, senkt den Energiebedarf und sorgt für Einsparungen bei den Energiekosten der Kunden, trägt zur Innovation und zu Investitionen in Energieeffizienz bei und verschafft den Unternehmen, die die energieeffizientesten Produkte entwickeln und herstellen, Wettbewerbsvorteile. Darüber hinaus trägt sie dazu bei, dass die Union ihre Energieeffizienzziele für 2020 und 2030 sowie ihre Umwelt- und Klimaschutzziele erreicht. Außerdem soll sie sich positiv auf die ökologische Bilanz von energieverbrauchsrelevanten Produkten und ihrer Teile, einschließlich des Verbrauchs anderer Ressourcen als Energie, auswirken.

…

(10) Die Bereitstellung korrekter, sachdienlicher und vergleichbarer Informationen über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten erleichtert dem Kunden die Entscheidung für Produkte, die während des Gebrauchs weniger Energie und andere wichtige Ressourcen verbrauchen. …

…

(20) Wenn ein Etikett für eine Produktgruppe eine neue Skala erhält, sollte vermieden werden, dass Verwirrung bei den Kunden entsteht, indem die Etiketten auf den betroffenen, in Geschäften ausgestellten Produkten innerhalb kurzer Zeit ausgetauscht werden und indem geeignete Informationskampagnen für die Verbraucher durchgeführt werden, in denen deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine neue Version des Etiketts eingeführt wurde.

(21) Im Falle eines Etiketts mit neuer Skala sollten die Lieferanten den Händlern während eines bestimmten Zeitraums sowohl die bestehenden Etiketten als auch die Etiketten mit der neuen Skala zur Verfügung stellen. Etiketten auf ausgestellten Produkten, einschließlich im Internet dargestellter Produkte, sollten so bald wie möglich nach dem Datum für den Austausch, das im delegierten Rechtsakt zu dem Etikett mit der neuen Skala angegeben ist, ausgetauscht werden. …“

Randnummer 4

Art. 1 („Gegenstand und Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung 2017/1369 sieht vor:

„Diese Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte … fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, so dass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.“

Randnummer 5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 13 und 16 dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

…

13. ‚Händler‘ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

…

16. ‚Kunde‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt für den Eigengebrauch kauft, mietet oder erhält, unabhängig davon, ob sie zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können oder nicht“.

Randnummer 6

In Art. 5 („Pflichten der Händler“) Abs. 1 Buchst. a der Verordnung heißt es:

„(1) Die Händler stellen

a) das von dem Lieferanten … bereitgestellte Etikett … – einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes – sichtbar aus …“.

Randnummer 7

Art. 6 („Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler“) Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 lautet:

„Der [Lieferant] und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin“.

Randnummer 8

Art. 11 („Verfahren für die Einführung und Neuskalierung von Etiketten“) Abs. 4 und 13 dieser Verordnung sieht vor:

„(4) Zur Gewährleistung einer homogenen Skala von A bis G erlässt die [Europäische] Kommission … delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 dieser Verordnung, um diese Verordnung durch Einführung von Etiketten mit neuer Skala … zu ergänzen …, mit dem Ziel, das Etikett mit neuer Skala 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der nach dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte sowohl in Geschäften als auch online auszustellen.

…

(13) Wenn ein Etikett gemäß Absatz 1 oder 3 eine neue Skala erhält, gilt Folgendes:

…

c) Der Händler tausch[t] … die bestehenden Etiketten sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten … aus. …“

Randnummer 9

Art. 16 („Delegierte Rechtsakte“) Abs. 3 Buchst. b der Verordnung lautet:

„In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

…

b) Form und Inhalt des Etiketts mit einer Skala von A bis G für die Darstellung des Energieverbrauchs, die für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen klar und gut leserlich sein muss. Die Stufen A bis G der Klassifizierung entsprechen signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen und einer angemessenen Differenzierung der Produkte aus Sicht des Kunden. Zudem ist festzulegen, in welcher Weise die Stufen A bis G der Klassifizierung und gegebenenfalls der Energieverbrauch deutlich sichtbar auf dem Etikett anzugeben sind“.

Delegierte Verordnung 2019/2013

Randnummer 10

Art. 2 Nr. 20 der Delegierten Verordnung 2019/2013 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

…

20. ‚Verkaufsstelle‘ ist ein Ort, an dem elektronische Displays ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.“

Randnummer 11

Art. 4 („Pflichten der Händler“) Buchst. d dieser Delegierten Verordnung sieht vor:

„Händler stellen sicher, dass

…

d) jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält“.

Richtlinie 2005/29/EG

Randnummer 12

Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ( ABl. 2005, L 149, S. 22 , berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18 ) bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

…

d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ … jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.

Randnummer 13

Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2005/29 lautet:

„(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

…

(5) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“

Richtlinie 2010/30/EU

Randnummer 14

Im 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen ( ABl. 2010, L 153, S. 1 ) wurde ausgeführt:

„Energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, sollten in einen delegierten Rechtsakt einbezogen werden, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.“

Randnummer 15

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. g dieser Richtlinie bestimmte:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

…

g) ‚Händler‘ einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“.

Randnummer 16

Art. 10 („Delegierte Rechtsakte“) Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie sah vor:

„Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.“

Deutsches Recht

Randnummer 17

§ 5a Abs. 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1414) in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung sowie die §§ 5a und 5b UWG in der Fassung des am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. 2021 I S. 3504) regeln Tatbestände unlauterer Handlungen.

Randnummer 18

§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung und § 5a Abs. 1 UWG in der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 in deutsches Recht.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Randnummer 19

Payback ist eine Gesellschaft, die das Multipartner-Bonusprogramm „PAYBACK“ betreibt, das der Kundenbindung und ‑gewinnung für die daran teilnehmenden Partnerunternehmen dient. Kaufen die Nutzer dieses Programms bei einem teilnehmenden Partnerunternehmen ein, kann dieses auf die Einkäufe einen Rabatt in Form von „PAYBACK-Punkten“ gewähren, die ab einer gewissen Mindestpunktzahl zur Bezahlung bei diesen Partnerunternehmen verwendet werden können.

Randnummer 20

Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb ist ein Wettbewerbsverein, der gemäß dem UWG berechtigt ist, zur Unterbindung unlauteren Wettbewerbs tätig zu werden.

Randnummer 21

Am 1. Februar 2022 bewarb Payback in ihrem Online-Newsletter ein Gewinnspiel mit der Aussage: „Täglich ein neuer Gewinn, z. B. 2x Samsung QLED 4K TV Q80A, 75 Zoll.“ Dem waren eine Abbildung des betreffenden Fernsehers und eine tabellarische Auflistung der möglichen Gewinne beigefügt.

Randnummer 22

Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass in dem Online-Newsletter weder die Energieeffizienzklasse des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fernsehers noch das Spektrum der Energieeffizienzklassen für die entsprechende Produktgruppe bei der Abbildung des Fernsehers oder bei der tabellarischen Gewinnauflistung angegeben waren.

Randnummer 23

Nachdem eine Abmahnung seitens des Verbands Wirtschaft im Wettbewerb gegenüber Payback mit im Wesentlichen der Aufforderung zur Einstellung solcher Praktiken erfolglos geblieben war, erhob der Verband Klage beim Landgericht München I (Deutschland).

Randnummer 24

Das Landgericht München I erließ ein Versäumnisurteil, mit dem Payback u. a. dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, visuell wahrnehmbar für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays zu werben, ohne dessen Energieeffizienzklasse und das dazugehörige Spektrum der auf dem Energieetikett dieses Geräts verfügbaren Energieeffizienzklassen in der gesetzlich vorgesehenen grafischen Darstellung in Form eines Pfeils anzugeben.

Randnummer 25

Auf Einspruch von Payback erhielt das Landgericht München I sein Versäumnisurteil aufrecht.

Randnummer 26

Payback legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht München (Deutschland) ein, das das Versäumnisurteil aufhob und die Klage des Verbands Wirtschaft im Wettbewerb als unbegründet abwies.

Randnummer 27

Das Oberlandesgericht München befand, dass sich die in Rede stehenden Informationspflichten auf kommerzielle Kommunikation im Sinne des UWG bezögen. Payback sei aber keine „Händlerin“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 und daher nicht verpflichtet gewesen, die aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 folgenden Anforderungen zu beachten. Ein Gewinnspiel diene insoweit nicht dem Anbieten oder Ausstellen der als Preis ausgelobten Produkte. Auch solle der in der Definition des Händlerbegriffs vorkommende Begriff der Unentgeltlichkeit den Kreis der Händler nicht über die Personen hinaus erweitern, die Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anböten oder ausstellten. Schließlich entschieden sich Kunden mit ihrer Teilnahme am Gewinnspiel nicht für ein Produkt, sondern allein für die Teilnahme an dem Gewinnspiel.

Randnummer 28

Der Verband Wirtschaft im Wettbewerb legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München ein, mit der er die Aufhebung dieses Urteils und die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts München I begehrt. Im Wesentlichen tritt er für eine weite Auslegung der Begriffe „Kauf“, „Miete“ und „Ratenkauf“ im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 ein. So reiche ein wirtschaftliches Handeln jeglicher Art aus, um einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person als Händler im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

Randnummer 29

Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 erfasse diese Bestimmung auch unentgeltliche Verträge und den unentgeltlichen Verkauf, nämlich die Schenkung, wie sie im vorliegenden Fall in Rede stehe. Dass sich in der deutschen Sprachfassung von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 der Begriff „unentgeltlich“ nicht nur auf das Ausstellen von Produkten, sondern auf sämtliche Tätigkeitsvarianten und damit auch auf den Kauf beziehe, werde u. a. durch die englische Sprachfassung dieser Bestimmung verdeutlicht, in der der auf die mögliche Unentgeltlichkeit hinweisende Zusatz („whether or not in return for payment“) am Ende der Definition des Händlerbegriffs, vom übrigen Text dieser Definition durch ein Komma abgetrennt, erscheine.

Randnummer 30

Das vorlegende Gericht hält es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich, zu klären, ob der Veranstalter eines Gewinnspiels, der Gewinne auslobt, als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen ist und als solcher den Verpflichtungen aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 unterliegt.

Randnummer 31

Insoweit stellt das vorlegende Gericht als Erstes fest, dass die Figur eines „unentgeltlichen Kaufs“ nicht nur dem deutschen Zivilrecht fremd sei, sondern sich auch im Unionsrecht nicht finde. Zum Unionsrecht weist es darauf hin, dass nach der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG ( ABl. 2019, L 136, S. 28 ) ein Vertrag nur dann ein Kaufvertrag sei, wenn ein Preis gezahlt oder dessen Zahlung zugesagt werde.

Randnummer 32

Als Zweites geht das vorlegende Gericht hinsichtlich des Begriffs „Kunde“ gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 16 der Verordnung 2017/1369 davon aus, dass das Erhalten eines Produkts im Sinne dieser Bestimmung keine Gegenleistung voraussetze. Aus diesem Fehlen einer Gegenleistung könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf den Begriff „Kauf“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 dieser Verordnung die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass keine Gegenleistung gezahlt werde.

Randnummer 33

Als Drittes könnten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die mit der Verordnung 2017/1369 verfolgten Ziele, nämlich zum einen den Verbraucher über die Energieeffizienz der betreffenden Geräte während ihres Gebrauchs sowie über den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte zu informieren und ihm zum anderen sachkundige Entscheidungen für Produkte, die weniger Energie verbrauchten, zu ermöglichen, für eine weite Auslegung der Begriffe „Kauf“, „Miete“ und „Ratenkauf“ im Sinne dieser Verordnung sprechen.

Randnummer 34

Als Viertes hält das vorlegende Gericht eine Auslegung für möglich, nach der sich der Zusatz „entgeltlich oder unentgeltlich“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 nicht auf den Kauf, die Miete oder den Ratenkauf im Sinne dieser Bestimmung bezieht, sondern auf das „Ausstellen“ oder „Anbieten“ eines Produkts. Dann wäre es für ein Auftreten einer Person als „Händler“ ausreichend, dass ein entgeltliches oder unentgeltliches Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf erfolge. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Fernseher weder zum Kauf noch zur Miete noch zum Ratenkauf angeboten worden sei.

Randnummer 35

Als Fünftes hält es das vorlegende Gericht für ebenfalls denkbar, dass die Variante, bei der eine Person das Produkt „ausstellt“, als selbständig gegenüber der Variante anzusehen ist, bei der eine Person das Produkt zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf „anbietet“. Dann gälten, so das vorlegende Gericht, diese weiteren Elemente der Definition des Begriffs „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 nicht für die Person, die ein Produkt im Sinne dieser Bestimmung „ausstellt“.

Randnummer 36

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist eine Person, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einen Fernseher als Gewinn auslobt, in Bezug auf diesen als „Händler“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 anzusehen und daher zur Erfüllung der sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 ergebenden Anforderungen verpflichtet?

Zur Vorlagefrage

Randnummer 37

Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt, als „Händler“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass sie zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 verpflichtet ist.

Randnummer 38

Vorab ist festzustellen, dass ein Fernseher fraglos ein „energieverbrauchsrelevantes Produkt“ im Sinne der Verordnung 2017/1369 ist.

Randnummer 39

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ihr Wortlaut, ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82 , EU:C:1983:335 , Rn. 12 , und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C-758/24 und C-759/24 , EU:C:2025:591 , Rn. 91 ).

Zur grammatikalischen Auslegung

Randnummer 40

Nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 bezeichnet der Begriff „Händler“„einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“.

Randnummer 41

Hierzu ist festzustellen, dass sich die deutsche Sprachfassung dieser Bestimmung in ihrer Formulierung von mehreren anderen Sprachfassungen der Bestimmung, wie z. B. der griechischen, der englischen, der französischen, der italienischen und der slowenischen, unterscheidet.

Randnummer 42

Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 lautet nämlich in seiner deutschen Sprachfassung wie folgt: „‚ Händler‘ bezeichnet einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt[.] “ Demzufolge erscheinen in der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung sowohl das Anbieten eines Produkts als auch das Ausstellen desselben als im Hinblick auf den Kauf, die Miete oder den Ratenkauf des Produkts zweckgebunden.

Randnummer 43

Andere Sprachfassungen der Bestimmung, wie die griechische, die englische, die italienische und die slowenische, scheinen dagegen zwischen dem Anbieten eines Produkts und dessen Ausstellen zu unterscheiden. So ist nach der griechischen Sprachfassung („ [νοείται ως] ‚έμπορος‘: ο λιανοπωλητής ή κάθε άλλο φυσικό ή νομικό πρόσωπο που προσφέρει προς πώληση, μίσθωση ή μίσθωση-αγορά ή εκθέτει προϊόντα σε πελάτες ή εγκαταστάτες στο πλαίσιο εμπορικής δραστηριότητας, είτε επί πληρωμή είτε δωρεάν “), der englischen Sprachfassung („‚ dealer‘ means a retailer or other natural or legal person who offers for sale, hire, or hire purchase, or displays products to customers or installers in the course of a commercial activity, whether or not in return for payment “), der italienischen Sprachfassung („ [si intende per] ‚distributore‘, il dettagliante o altra persona fisica o giuridica che offre in vendita, noleggio, oppure locazione-vendita o espone prodotti ai clienti o installatori nel corso di un’attività commerciale, a titolo oneroso o meno “) und der slowenischen Sprachfassung („‚ trgovec‘ pomeni prodajalca na drobno ali drugo fizično ali pravno osebo, ki izdelke strankam ponuja naprodaj, v najem ali v nakup s pridržanim lastništvom ali jih razstavlja, ali monterje, ki izvajajo gospodarsko dejavnost, bodisi odplačno ali neodplačno “) von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 der „Händler“ eine Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder sie ausstellt.

Randnummer 44

Die französische Sprachfassung dieser Bestimmung ist in ihrer Formulierung mit den vorstehenden Sprachfassungen vergleichbar, denn sie definiert den Händler als „ un détaillant ou une autre personne physique ou morale qui vend, loue, offre en location-vente ou expose des produits à l’intention des clients ou des installateurs dans le cadre d’une activité commerciale, à titre onéreux ou gratuit “ („einen Einzelhändler oder eine andere natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich Produkte an bzw. für Kunden oder Errichter verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“), ohne dass allerdings das Wort „anbietet“ in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf oder der Miete/Vermietung des Produkts gebracht wird.

Randnummer 45

Somit ergibt sich aus dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369, dass das „Ausstellen“ von Produkten zur Einstufung einer Person als „Händler“ führt, wenn es im Rahmen einer Geschäftstätigkeit und zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf dieser Produkte erfolgt, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ sind, während aus dem Wortlaut der anderen, vorstehend in den Rn. 43 und 44 genannten Sprachfassungen dieser Bestimmung hervorgeht, dass das Ausstellen eines Produkts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit für die Einstufung als „Händler“ ausreichend ist.

Randnummer 46

Hingegen ist festzustellen, dass der Zusatz „entgeltlich oder unentgeltlich“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 in allen Sprachfassungen dieser Bestimmung sowohl auf den Kauf/Verkauf, die Miete/Vermietung oder den Ratenkauf als auch auf das Ausstellen abstellt.

Randnummer 47

Folglich lässt sich nach dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 nicht ausschließen, dass der Begriff „Händler“ im Sinne dieser Bestimmung dahin ausgelegt werden kann, dass er Personen erfasst, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen.

Randnummer 48

Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Vorschrift des Unionsrechts namentlich dann, wenn ihre Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen ist (Urteile vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77 , EU:C:1977:172 , Rn. 14 , und vom 4. September 2025, Hakamp, C-203/24 , EU:C:2025:662 , Rn. 34 ).

Randnummer 49

Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 8. Mai 2025, Provincie Oost-Vlaanderen und Sogent, C-236/24 , EU:C:2025:321 , Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zum Zweck und zur Entstehungsgeschichte der Verordnung 2017/1369

Randnummer 50

Zu den Zielen der Verordnung 2017/1369 geht aus ihrem Art. 1 hervor, dass sie die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte vorsieht, damit Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.

Randnummer 51

Außerdem ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 10, dass sie u. a. darauf abzielt, dass korrekte, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte bereitgestellt werden, damit Kunden in die Lage versetzt werden, sachkundige Entscheidungen zu treffen, und damit ihnen die Entscheidung für Produkte mit geringerem Energieverbrauch erleichtert wird, und dass Innovationen und Investitionen in die Herstellung energieeffizienterer Produkte gefördert werden.

Randnummer 52

Wie die Generalanwältin in den Nrn. 64 und 76 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, messen Kunden den Angaben zur Energieeffizienz eines Produkts bei der Entscheidung über den Kauf oder die Benutzung des Produkts einen erheblichen Wert bei, so dass bei ihnen energieverbrauchsrelevante Produkte, die weniger effizient und deshalb wahrscheinlich mit höheren Betriebskosten verbunden sind, möglicherweise keinen Anklang finden. Außerdem sollen sich die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung über das vorgeschriebene Rating bei den effizientesten Produkten auszahlen, indem Unternehmen, die energieeffizientere Produkte anbieten, ein Vorteil verschafft wird.

Randnummer 53

Eine enge Auslegung des Begriffs „Händler“ im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 unter Ausschluss von Personen, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen, könnte aber die Erreichung dieser Ziele gefährden.

Randnummer 54

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich die oben in Rn. 51 geschilderten Ziele in den Rahmen umfassenderer Ziele einfügen. Im achten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369 heißt es hierzu, dass die Verbesserung der Effizienz von energieverbrauchsrelevanten Produkten durch sachkundige Entscheidungen der Kunden dazu beiträgt, dass die Union ihre Energieeffizienzziele für die Jahre 2020 und 2030 sowie ihre Umwelt- und Klimaschutzziele erreicht. Außerdem soll sie sich positiv auf die ökologische Bilanz von energieverbrauchsrelevanten Produkten auswirken.

Randnummer 55

Wie die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hängt die Erreichung dieser umfassenderen Ziele des Umweltschutzes davon ab, wie effektiv Kunden von der Benutzung weniger energieeffizienter Produkte abgehalten und Unternehmen zur vorrangigen Herstellung energieeffizienterer Produkte veranlasst werden.

Randnummer 56

Daraus folgt, dass der Begriff „Händler“ im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369, damit die volle Wirksamkeit der Ziele sichergestellt wird, die mit dem durch diese Verordnung errichteten System der Energieverbrauchskennzeichnung verfolgt werden, dahin auszulegen ist, dass er Personen umfasst, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen.

Randnummer 57

Zur Entstehungsgeschichte der Verordnung 2017/1369 ist darauf hinzuweisen, dass im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass dieser Verordnung führte, erhebliche Änderungen u. a. hinsichtlich der Definition des Begriffs „Händler“ vorgenommen wurden. Der Vorschlag COM(2015) 341 final der Kommission vom 15. Juli 2015, der in den Erlass der Verordnung 2017/1369 mündete, definierte diesen Begriff nämlich als „einen Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Kunden verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt“, ohne auf die Wendung „entgeltlich oder unentgeltlich“ Bezug zu nehmen. Somit war die in diesem Vorschlag enthaltene Definition des Begriffs „Händler“ enger gefasst als diejenige, die in die Verordnung 2017/1369 Eingang fand.

Randnummer 58

Daher ist nicht ersichtlich, dass der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs „Händler“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 so einschränken wollte, dass Personen, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit aus anderen Gründen als zur Erlangung einer finanziellen Gegenleistung ausstellen, davon ausgeklammert werden.

Zur allgemeinen Systematik der Verordnung 2017/1369

Randnummer 59

Für die Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist noch zu klären, ob bei einem Händler, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und ein energieverbrauchsrelevantes Produkt als Gewinn auslobt, davon auszugehen ist, dass er im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 das in Rede stehende Produkt im Rahmen einer „Geschäftstätigkeit“ entgeltlich oder unentgeltlich für einen „Kunden“„ausstellt“.

Randnummer 60

Zu prüfen sind insoweit die allgemeine Systematik dieser Verordnung sowie genauer die Begriffe „Kunde“, „Ausstellen“, „Geschäftstätigkeit“ und „visuell wahrnehmbare Werbung“ im Sinne dieser Verordnung.

Randnummer 61

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist als Erstes zu klären, ob der Begriff „Kunde“ im Sinne der Verordnung 2017/1369 eine Person erfasst, die an einem Gewinnspiel teilnimmt, bei dem die Teilnehmer ein energieverbrauchsrelevantes Produkt gewinnen können.

Randnummer 62

Nach Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung fällt unter den Begriff „Kunde“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Produkt kauft, mietet oder erhält.

Randnummer 63

Der Unionsgesetzgeber hat nicht klargestellt, ob sich der in dieser Bestimmung enthaltene Ausdruck „ein Produkt … erhält“ notwendigerweise auf eine andere Art der entgeltlichen Übertragung des Eigentums oder Überlassung des Nutzungsrechts an einem Produkt als den Verkauf, die Vermietung oder den Ratenkauf bezieht.

Randnummer 64

Wie die Generalanwältin in Nr. 100 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist jedoch, da die wichtigsten entgeltlichen Verträge, nämlich über Kauf und Miete, in der besagten Bestimmung bereits genannt werden und sonst nichts weiter präzisiert wird, davon auszugehen, dass dieser Ausdruck „ein Produkt … erhält“ nicht dahin auszulegen ist, dass er sich auf den Fall beschränkt, dass ein Kunde von einem Händler ein Produkt gegen Entgelt erhält, sondern dahin, dass er auch den Fall umfasst, dass ein Kunde ein Produkt unentgeltlich erhält.

Randnummer 65

Diese Auslegung findet Bestätigung darin, dass in den Erwägungsgründen 2 und 10 sowie in Art. 1 der Verordnung 2017/1369, in denen die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele aufgeführt sind, bei der Bezugnahme auf den Begriff „Kunde“, ohne dass der Begriff „Kauf“ Erwähnung findet, ausgeführt wird, dass mit der Energieverbrauchskennzeichnung korrekte, sachdienliche und vergleichbare Informationen über den Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte bereitgestellt werden sollen, damit die „Kunden“ sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs solcher Produkte treffen können. Desgleichen verwendet die Verordnung 2017/1369 im Zusammenhang mit der Festlegung detaillierter Anforderungen an die Energieetiketten für spezifische Produktgruppen in ihrem Art. 16 Abs. 3 Buchst. b, der die Form und den Inhalt des Energieetiketts betrifft, ebenfalls den Begriff „Kunde“, ohne dass auf den „Kauf“ als solchen Bezug genommen würde.

Randnummer 66

Weiter spricht für diese Auslegung der Umstand, dass die Verordnung 2017/1369 die Richtlinie 2010/30 ersetzte. Diese bezog sich aber nicht auf „Kunden“, sondern auf „Endverbraucher“, die ihren „Kauf“ tätigen. So verhielt es sich u. a. in ihrem 14. Erwägungsgrund, ihrem Art. 2 Buchst. g, der den Begriff „Händler“ definierte, und ihrem Art. 10, der vorsah, dass „Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt … es dem Endverbraucher zu ermöglichen [haben], Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen“. Dieser deutliche Unterschied im Wortlaut der Verordnung 2017/1369 zu der ihr vorausgegangenen Richtlinie 2010/30 spiegelt den Willen des Unionsgesetzgebers wider, den Anwendungsbereich der Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung auch auf Personen zu erstrecken, denen gegenüber energieverbrauchsrelevante Produkte unentgeltlich ausgelobt werden.

Randnummer 67

Demnach wird vom Begriff „Kunde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Verordnung 2017/1369 eine Person umfasst, die an einem Gewinnspiel teilnimmt, bei dem die Teilnehmer ein energieverbrauchsrelevantes Produkt gewinnen können.

Randnummer 68

Hinzuzufügen ist insoweit, dass die Auffassung, wie sie von Payback vertreten wird, dass eine solche Person nur die Hoffnung auf den Gewinn eines Fernsehers und nicht das Produkt selbst „erhält“, wie von der Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt, auf eine enge Auslegung dieses Begriffs hinausliefe, die die Erreichung der mit der Verordnung 2017/1369 verfolgten Ziele gefährden könnte.

Randnummer 69

Als Zweites ist zu klären, ob das einseitige Ausloben eines energieverbrauchsrelevanten Produkts als Gewinn im Rahmen eines Online-Gewinnspiels als „Ausstellen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 eingestuft werden kann.

Randnummer 70

Zum einen definiert diese Verordnung den Begriff „Ausstellen“ nicht. Festzustellen ist gewiss, dass dieser Begriff nach der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Ausstellen“ einseitiger Natur ist. Das Ausloben eines Produkts als Gewinn gegenüber den Teilnehmern an einem Gewinnspiel ist gerade einseitiger Natur, und es kann insofern im Unterschied zu einem „Verkauf“ – selbst wenn „unentgeltlich“ –, der in Bezug auf das betreffende Produkt vertraglicher und unmittelbarer Natur ist, als „Ausstellen“ eingestuft werden.

Randnummer 71

Zum anderen ist zu klären, ob das „Ausstellen“ im Sinne dieser Bestimmung online erfolgen kann oder ob das fragliche Produkt notwendigerweise physisch ausgestellt werden muss.

Randnummer 72

Im vorliegenden Fall vertrat das Oberlandesgericht München die Auffassung, dass das „Ausstellen“ des Produkts im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 physischer Natur sein müsse, und bezog sich hierfür auf den 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung, der im Zusammenhang mit der Neuskalierung eines Energieetiketts für eine Produktgruppe auf die „betroffenen, in Geschäften ausgestellten [Produkte]“ Bezug nimmt.

Randnummer 73

Wie die Generalanwältin in Nr. 117 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus mehreren Bestimmungen der Verordnung 2017/1369, dass sich das Ausstellen eines Produkts nicht auf seine physische Präsentation beschränkt.

Randnummer 74

Im 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369 ist nämlich ausdrücklich von „ausgestellten Produkten, einschließlich im Internet dargestellter Produkte“ die Rede, und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verpflichtet die Händler, das Energieetikett „einschließlich im Fall des Online-Fernabsatzes“ sichtbar auszustellen. Zur Neuskalierung der Energieetiketten sieht Art. 11 Abs. 4 der Verordnung vor, dass die betreffenden Etiketten „sowohl in Geschäften als auch online“ auszustellen sind. Außerdem bezieht sich Art. 11 Abs. 13 Buchst. c der Verordnung auf die „bestehenden Etiketten sowohl bei in Geschäften als auch bei online ausgestellten Produkten“. Solche Bezugnahmen setzen aber die Möglichkeit eines Online-„Ausstellens“ voraus.

Randnummer 75

Folglich ist der Begriff „Ausstellen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 dahin auszulegen, dass er das einseitige Ausloben eines energieverbrauchsrelevanten Produkts als Gewinn im Rahmen eines Online-Gewinnspiels erfasst.

Randnummer 76

Als Drittes ist zu klären, ob der Begriff „Geschäftstätigkeit“ in Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 dahin auszulegen ist, dass er das Ausstellen eines energieverbrauchsrelevanten Produkts im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel erfasst, in dessen Rahmen der Veranstalter des Gewinnspiels das Produkt als Gewinn auslobt.

Randnummer 77

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Begriff „Geschäftstätigkeit“ in der Verordnung 2017/1369 nicht definiert wird.

Randnummer 78

Bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts ist außerdem derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 7. März 2018, Cristal Union, C-31/17 , EU:C:2018:168 , Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 79

Um aber die mit der Verordnung 2017/1369 verfolgten Ziele (siehe oben, Rn. 50, 51 und 54) sicherzustellen, ist der Begriff „Geschäftstätigkeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 13 dieser Verordnung weit auszulegen.

Randnummer 80

Außerdem handelt es sich bei der Verordnung 2017/1369 und der Delegierten Verordnung 2019/2013, wie die Generalanwältin in Nr. 109 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, um Rechtsakte der Union, die im Sinne des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln.

Randnummer 81

Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 definiert die „Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern“, wobei es sich um einen der „Geschäftstätigkeit“ verwandten Begriff handelt, als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.

Randnummer 82

Diese Definition spiegelt zum einen ein weites Verständnis der von den Geschäftspraktiken erfassten Tätigkeiten wider und bezieht sich zum anderen ausdrücklich auf die „Absatzförderung“ und die „Lieferung“ eines Produkts als vom „Verkauf“ verschiedene Begriffe. Da aber die entgeltliche Lieferung eines Produkts an Verbraucher unter den „Verkauf“ fällt, ist davon auszugehen, dass der Begriff „Lieferung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 die Lieferung eines Produkts ohne Gegenleistung betrifft.

Randnummer 83

Zur Gewährleistung von Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts und in Anbetracht der engen Verflechtung zwischen der Verordnung 2017/1369 und der Richtlinie 2005/29 (siehe oben, Rn. 80) ist der Begriff „Geschäftstätigkeit“ im Sinne dieser Verordnung im Einklang mit dem Begriff „Geschäftspraktiken“, wie er in Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie definiert ist, auszulegen. Folglich ist dieser Begriff „Geschäftstätigkeit“ dahin auszulegen, dass er die „Lieferung“ eines Produkts ohne Gegenleistung oder die „Absatzförderung“ für das Produkt umfasst.

Randnummer 84

Bestätigung findet diese Auslegung auch darin, dass der Begriff „Kunde“ im Sinne der Verordnung 2017/1369, wie sich aus obiger Rn. 64 ergibt, u. a. den Fall erfasst, dass ein Kunde ein Produkt unentgeltlich erhält.

Randnummer 85

Entgegen dem Vorbringen von Payback kann eine solche Auslegung nicht dazu führen, dass jedes Medium, in dessen Berichterstattung über ein energieverbrauchsrelevantes Produkt berichtet wird, die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung erfüllen müsste. Wie nämlich die Generalanwältin in Nr. 113 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ermöglicht die Auslegung des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im Sinne der Verordnung 2017/1369 im Licht der Definition des Begriffs „Geschäftspraktiken“ im Sinne des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 eine klare Unterscheidung zwischen der bloßen Erwähnung eines Produkts im Rahmen einer Medienberichterstattung oder zu Informationszwecken und der Erwähnung eines Produkts in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf, der Absatzförderung oder der Lieferung dieses Produkts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12 , EU:C:2013:669 , Rn. 37 ), bei der die Kennzeichnungsanforderungen eingehalten werden müssen.

Randnummer 86

Daher fällt das Ausstellen eines energieverbrauchsrelevanten Produkts im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel, in dessen Rahmen der Veranstalter des Gewinnspiels das Produkt als Gewinn auslobt, unter den Begriff „Geschäftstätigkeit“ im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369.

Randnummer 87

Nach alledem ist bei einem Händler, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und ein energieverbrauchsrelevantes Produkt als Gewinn auslobt, davon auszugehen, dass er im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 dieses Produkt im Rahmen einer „Geschäftstätigkeit“ entgeltlich oder unentgeltlich für einen „Kunden“„ausstellt“.

Randnummer 88

Somit ist eine Person, die, wie im Ausgangsverfahren, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht als „Händler“ im Sinne der genannten Bestimmung einzustufen.

Randnummer 89

Was als Viertes den Begriff „visuell wahrnehmbare Werbung“ betrifft, so müssen die Händler nach Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse des energieverbrauchsrelevanten Produkts und auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinweisen. Außerdem müssen die Händler nach Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 sicherstellen, dass jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Effizienzklassen enthält.

Randnummer 90

Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, ist also als Letztes noch zu klären, ob die Online-Abbildung eines energieverbrauchsrelevanten Produkts zusammen mit der Bezeichnung des Produktmodells und ohne weitere zusätzliche Information, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, eine „visuell wahrnehmbare Werbung“ im Sinne von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 darstellt.

Randnummer 91

Zwar wird der Begriff „visuell wahrnehmbare Werbung“ weder in der Verordnung 2017/1369 noch in der Delegierten Verordnung 2019/2013 definiert, doch geht aus keiner Bestimmung dieser Verordnungen hervor, dass für die Einstufung eines Produkts als Gegenstand einer „visuell wahrnehmbaren Werbung“ im Sinne des Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 ein Mindestmaß an technischem oder wirtschaftlichem Inhalt Voraussetzung ist.

Randnummer 92

Jedenfalls hätte der Ausschluss von Produktdarstellungen, die nicht alle relevanten Produktinformationen enthalten, vom Anwendungsbereich dieses Begriffs zur Folge, dass die Wirksamkeit des mit der Verordnung 2017/1369 errichteten Systems der Energieverbrauchskennzeichnung nicht gewährleistet würde.

Randnummer 93

Selbst wenn außerdem, wie die Kommission geltend macht, die Eignung eines Produktbilds, die Verbraucher zum Kauf des Produkts zu bewegen, als das maßgebliche Kriterium für die Einstufung als „visuell wahrnehmbare Werbung“ im Sinne von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 anzusehen wäre, ergibt sich aus der Abbildung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Produkts, die das Bild eines Fernsehers samt Modellangabe umfasst, dass sie an sich ausreicht, um das Zielpublikum zum Kauf des Produkts zu bewegen.

Randnummer 94

Daher stellt die Online-Abbildung eines Produkts zusammen mit der Bezeichnung des Produktmodells und ohne weitere zusätzliche Information eine „visuell wahrnehmbare Werbung“ im Sinne von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 dar und unterliegt mithin den Anforderungen, die sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 ergeben.

Randnummer 95

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 13 der Verordnung 2017/1369 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ein Online-Gewinnspiel veranstaltet und einen Fernseher als Gewinn auslobt, als „Händler“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass sie zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2019/2013 verpflichtet ist.

Kosten

Randnummer 96

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 VO (EU) 2017/1369, Art. 6 VO (EU) 2017/1369, Art. 2 UGP-RL, Art. 3 UGP-RL, Art. 7 UGP-RL, Art. 1 VO (EU) 2017/1369

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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