Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.11.2009 – C-12/09
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:705
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. November 2009 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-12/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/17/EG – Technische Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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