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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 14.12.2006 – C-12/05 P

Herbert Meister gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:779

Tenor

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Herr Meister trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Meister/HABM / (Rechtssache C-12/05 P)

„Rechtsmittel – Dienstposten – Umsetzung eines Dienststellenleiters durch Ernennung zum Rechtsberater beim Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 39-41)

2. Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung des Personals (Beamtenstatut, Artikel 7 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 45-48, 54-57, 75, 78)

3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung (vgl. Randnrn. 82-84)

4. Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 95-96)

5. Beamte – Interne Organisationsmaßnahme im dienstlichen Interesse, die weder die statutarische Stellung des Beamten noch den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten beeinträchtigt (Beamtenstatut, Artikel 25) (vgl. Randnr. 104)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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