Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 20.05.2010 – C-12/03 P-DEP und C-13/03 P-DEP
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:280
Tenor
1. Die Rechtssachen C-12/03 P-DEP und C-13/03 P-DEP werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Europäische Kommission der Tetra Laval BV zu erstatten hat, wird auf 124 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. Mai 2010 – Tetra Laval/Kommission / (Verbundene Rechtssachen C-12/03 P-DEP und C-13/03 P-DEP)
„Kostenfestsetzung“
1. Verfahren – Kosten – Erstattungsantrag (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 74) (vgl. Randnrn. 21-22)
2. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Notwendige Aufwendungen der Parteien (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 73 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-44, 55-57, 62)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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