Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.07.2008 – C-114/08 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:438
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Rosario Maria Pellegrini trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 – Pellegrini/Kommission / (Rechtssache C-114/08 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Untätigkeit der Kommission – Zahlung eines Vorschusses auf den im Hauptverfahren beantragten Schadensersatz – Fehlender Fumus boni iuris“
1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Schadensersatz unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit einer von einer nationalen Einrichtung in Anwendung einer Gemeinschaftsregelung getroffenen Entscheidung – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Voraussetzungen – Verantwortung eines Gemeinschaftsorgans für die behauptete Rechtswidrigkeit (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 17-19)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Kein rechtswidriges Verhalten (Art. 226 EG und 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 20-22)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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