Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 30.03.2006 – C-113/05 P
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:222
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. März 2006 – EFfCI / Parlament und Rat / (Rechtssache 113/05 P)
(„Rechtsmittel – Richtlinie 2003/15/EG – Nichtigkeitsklage – Kosmetische Mittel – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Tierversuche – Verbot krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe – Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“)
1. Verfahren – Keine Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 114 § 4) (vgl. Randnr. 26)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das nicht mit den vor dem Gericht geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 42 § 2) (vgl. Randnr. 36)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 230 Absatz 4 EG; Richtlinie 2003/15 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 37, 56)
Gegenstand:
Dispositif:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die European Federation for Cosmetic Ingredients trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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