Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 29.11.2007 – C-112/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:742
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. November 2007 –Kommission/Italien / (Rechtssache C-112/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/80/EG – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Entschädigung der Opfer von Straftaten – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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