Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.10.2026 – C-111/24 P-OST
- Spruchkörper
- Große Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:845
Tenor
1. Der von Herrn German Khan am 23. April 2026 eingereichte Antrag nach Art. 155 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird zurückgewiesen.
2. Herr German Khan trägt die Kosten.
Gründe
Mit Schriftsatz, der am 23. April 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß Art. 155 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, beantragt, zwei Unterlassungen einer Entscheidung durch den Gerichtshof im Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), zu beheben.
Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof u. a. das Rechtsmittel des Antragstellers gegen das Urteil des Gerichts vom 29. November 2023, Khan/Rat (T-333/22, EU:T:2023:758, im Folgenden: Urteil des Gerichts), zurückgewiesen, mit dem dieses die Klage des Antragstellers abgewiesen hatte, die im Wesentlichen auf Nichtigerklärung mehrerer Rechtsakte des Rates der Europäischen Union gerichtet war, mit denen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine restriktive Maßnahmen gegen ihn verhängt und anschließend aufrechterhalten wurden.
Zur Stützung dieses Rechtsmittels hatte der Antragsteller, wie sich aus der im vorliegenden Verfahren nicht beanstandeten Rn. 68 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), ergibt, vier Anträge gestellt, mit denen er erstens begehrte, das Urteil des Gerichts aufzuheben, zweitens, über die Klage in der Sache zu entscheiden und die oben genannten Rechtsakte des Rates für nichtig zu erklären, drittens, hilfsweise, das Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen, und viertens, jedenfalls dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
Zur Stützung dieser Anträge brachte der Antragsteller acht Rechtsmittelgründe vor, die in den Rn. 142, 202, 258, 277, 383, 409 bzw. 441 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), zurückgewiesen wurden.
Zur Stützung seines Antrags nach Art. 155 der Verfahrensordnung macht der Antragsteller erstens geltend, der Gerichtshof habe in den Rn. 187 bis 192 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), den ersten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt worden sei, gemeinsam mit den von einem anderen Rechtsmittelführer in einem gesonderten Rechtsmittel erhobenen Rügen behandelt und es dabei unterlassen, auf diesen Teil einzugehen, weil mit diesen Rn. 187 bis 192 ausschließlich auf die Rügen dieses anderen Rechtsmittelführers eingegangen worden sei, so dass der Gerichtshof die Entscheidung über den Antrag, das Urteil des Gerichts wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit aufzuheben, unterlassen habe.
Zweitens macht der Antragsteller geltend, der Gerichtshof sei in den Rn. 408 und 409 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), nicht auf den zweiten Teil seines achten Rechtsmittelgrundes eingegangen, wonach das Gericht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen habe. Der Gerichtshof habe es somit unterlassen, über den Antrag zu entscheiden, das Urteil des Gerichts wegen Verstoßes gegen diesen Grundsatz aufzuheben.
Der Rat ist der Auffassung, der Antrag des Antragstellers sei als unzulässig zurückzuweisen, da dieser dem Gerichtshof nicht vorwerfe, die Entscheidung über einen Antrag unterlassen zu haben, sondern die Entscheidung über im Rahmen seines Rechtsmittels vorgebrachte Argumente, und stellt die Stichhaltigkeit der Vorbringens des Antragstellers in Abrede.
Art. 155 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, bestimmt, dass, wenn der Gerichtshof eine Entscheidung über einen einzelnen Punkt der Anträge oder die Kostenentscheidung unterlassen hat, die Partei, die dies geltend machen möchte, ihn innerhalb eines Monats nach Zustellung der betreffenden Entscheidung durch Antragsschrift anzurufen hat.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass ein Unterlassen einer Entscheidung vorliegt, wenn der Gerichtshof seine Verpflichtung verletzt hat, über einen oder mehrere bei ihm gestellte Anträge, einschließlich der Kostenanträge, zu entscheiden. Dagegen kann ein beim Gerichtshof nach dieser Bestimmung eingereichter Antrag nicht darauf gestützt werden, dass der Gerichtshof über eines oder mehrere vor ihm vorgebrachte Argumente nicht entschieden habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2026, Giuliani/EUIPO , C-365/25 P-OST, EU:C:2026:236, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und e der Verfahrensordnung ergibt, die „Anträge“ einerseits und die „geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente“ andererseits unterschiedliche Bestandteile eines Rechtsmittels sind.
Nach Art. 169 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Anträge auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts in der Gestalt der Entscheidungsformel gerichtet sein und für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt werden sollte, darauf, dass den erstinstanzlichen Anträgen vollständig oder teilweise stattgegeben wird; neue Anträge sind nicht zulässig. Die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente müssen nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen; ebenso sind die Rechtsfehler genau zu bezeichnen, mit denen die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts behaftet sein soll und die es rechtfertigen würden, den auf diese Rechtsgründe und ‑argumente gestützten Anträgen stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat , C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India , C-577/14 P, EU:C:2017:122, Rn. 37).
Ungeachtet dieser Unterscheidung ist, da andernfalls die praktische Wirksamkeit von Art. 155 Abs. 1 der Verfahrensordnung übermäßig eingeschränkt würde, davon auszugehen, dass der Gerichtshof die Entscheidung über den Antrag auf vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts unterlässt, wenn er es unterlässt, über einen Rechtsmittelgrund zu entscheiden und eine solche Aufhebung hätte erreicht werden können, wäre dem Rechtsmittelgrund stattgegeben worden.
Was erstens die in Rn. 5 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Rüge eines angeblichen Unterlassens einer Entscheidung durch den Gerichtshof betrifft, ist das Vorbringen zur Stützung dieser Rüge dahin zu verstehen, dass der Antragsteller dem Gerichtshof vorwirft, die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts unterlassen zu haben, weil er im Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), über den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes nicht entschieden habe und die Aufhebung des Urteils des Gerichts hätte erreicht werden können, wäre diesem ersten Teil stattgegeben worden, so dass diese Rüge nach dem in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses aufgestellten Kriterium zulässig ist.
Zur Begründetheit ist festzustellen, dass der Gerichtshof das einzige Argument, auf dem der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes des Antragstellers beruhte, in Rn. 154 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), zusammengefasst hat und in Rn. 202 dieses Urteils darauf eingegangen ist, indem er es zurückgewiesen hat, nachdem er in den Rn. 190 bis 192 dieses Urteils die vom Antragsteller im Rahmen dieses ersten Teils beanstandete Rn. 91 des Urteils des Gerichts im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit geprüft hatte.
Insoweit ist es unerheblich, dass der Gerichtshof in diesen Rn. 190 bis 192 zugleich ein anderes Urteil des Gerichts betreffend einen anderen Rechtsmittelführer geprüft hat. Ebenso kann der Umstand, dass der Antragsteller die Art und Weise beanstandet, in der der Gerichtshof auf den ersten Teil seines vierten Rechtsmittelgrundes eingegangen ist, nicht als Unterlassen einer Entscheidung über einen einzelnen Punkt der Anträge im Sinne von Art. 155 Abs. 1 der Verfahrensordnung angesehen werden.
Daher ist es nicht so, dass der Gerichtshof die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts deshalb unterlassen hätte, weil er über den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes des Antragstellers, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt wurde, nicht entschieden hätte. Folglich ist die erste Rüge eines angeblichen Unterlassens einer Entscheidung unbegründet.
Was zweitens die in Rn. 6 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Rüge eines angeblichen Unterlassens einer Entscheidung durch den Gerichtshof betrifft, ist das Vorbringen zur Stützung dieser Rüge dahin zu verstehen, dass der Antragsteller dem Gerichtshof vorwirft, dass er im Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), über den zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gerügt wurde, nicht entschieden habe, und dass die Aufhebung des Urteils des Gerichts hätte erreicht werden können, wäre diesem zweiten Teil stattgegeben worden. Nach dem in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses aufgestellten Kriterium ist diese Rüge zulässig.
Zur Begründetheit ist festzustellen, dass dieser achte Rechtsmittelgrund hinsichtlich sämtlicher zulässiger Argumente, auf denen er beruhte, in Rn. 408 des Urteils vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), rechtlich geprüft wurde, bevor er in Rn. 409 dieses Urteils zurückgewiesen wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gerichtshof obliegende Begründungspflicht ihn nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von einer Partei des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln, so dass die Begründung implizit erfolgen kann, sofern sie es dieser Partei ermöglicht, zu verstehen, weshalb der Gerichtshof ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 101). Die Antwort auf den achten Rechtsmittelgrund in Rn. 408 dieses Urteils ermöglicht es dem Antragsteller aber, zu verstehen, weshalb sämtliche zulässigen Argumente, auf denen dieser Rechtsmittelgrund beruhte, einschließlich derjenigen betreffend den Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, die den zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes bildeten, zurückgewiesen wurden. Folglich ist die zweite Rüge eines angeblichen Unterlassens einer Entscheidung unbegründet.
Nach alledem ist der Antrag des Antragstellers, ein Unterlassen einer Entscheidung durch den Gerichtshof im Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat (C-696/23 P, C-704/23 P, C-711/23 P, C-35/24 P und C-111/24 P, EU:C:2026:245), zu beheben, insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Antragsteller mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.
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