Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 16.02.2006 – C-111/04 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:105
Gründe
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Februar 2006, Adriatica di Navigazione / Kommission / (Rechtssache C-111/04 P)
(„Rechtsmittel – Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG] – Wettbewerb – Kartelle – Absprache zwischen Unternehmen – Beweis für die Beteiligung eines Unternehmens an einem Kartell“)
1. Wettbewerb – Kartelle – Abgrenzung des Marktes – Gegenstand (Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) (vgl. Randnrn. 30-31)
2. Wettbewerb – Kartelle – Beteiligung eines Unternehmens an einer wettbewerbsfeindlichen Initiative (Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG]) (vgl. Randnr. 48)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 49, 62)
4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Herabsetzung der Geldbuße im Gegenzug für eine Zusammenarbeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 15) (vgl. Randnr. 91)
Gegenstand:
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Das Anschlussrechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.
Die Adriatica di Navigazione SpA trägt 90 % der Kosten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt 10 % der Kosten.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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