Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 05.04.1990 – C-109/89
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:168
Orientierungssatz
1 . Erhält ein Arbeitnehmer eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung Nr . 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewendet werden . Erweist sich jedoch die Anwendung dieser nationalen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer als weniger günstig als die der Regelung des Artikels 46 der Verordnung, so ist dieser Artikel anzuwenden . In diesem Fall ist Artikel 46 Absatz 3, der darauf abzielt, die Kumulierung der erworbenen Leistungen gemäß den Modalitäten der Absätze 1 und 2 dieses Artikels zu begrenzen, unter Ausschluß der in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Antikumulierungsbestimmungen anzuwenden .
2 . Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene vorgezogene Altersrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene Invaliditätsrente sind als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 anzusehen, wonach die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen beim Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit, die in diesem Mitgliedstaat oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben worden sind, dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden .
3 . Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht .
( Die Begründung dieses Urteils vom 5 . April 1990 ist in allen Punkten identisch mit derjenigen des Urteils vom selben Tage in der Rechtssache C-108/89, Pian/Office national des pensions, Slg . 1990, 1599 ).
Tenor
1 ) Erhält ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger eine Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften, so steht es nicht im Widerspruch zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71, daß nur diese Rechtsvorschriften auf ihn in vollem Umfang, einschließlich der nationalen Antikumulierungsvorschriften, angewandt werden, es sei denn, daß sich diese nationalen Rechtsvorschriften für den Betreffenden als weniger günstig als die Regelung des Artikels 46 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 erweisen . In diesem Fall ist Artikel 46 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den nationalen Rechtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug von Leistungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung dann nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern der einzelnen Mitgliedstaaten festgestellt werden . Eine vorgezogene Altersrente und eine Invaliditätsrente sind als gleichartig im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung anzusehen .
2 ) Finden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anwendung, so richtet sich die Qualifizierung einer allein nach diesen Rechtsvorschriften gezahlten Altersrente und einer von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Invaliditätsrente im Hinblick auf die Antikumulierungsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht nach dem Gemeinschaftsrecht .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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