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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 19.05.1989 – C-107/89 R

Luis G. Caturla Poch gegen Europäisches Parlament. Beamte - Einstweilige Anordnungen.
ECLI
ECLI:EU:C:1989:208

Orientierungssatz

Ein Kläger hat kein Rechtsschutzinteresse daran, im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen, daß die Bekanntgabe der Ergebnisse der Bewertung der Befähigungsnachweise und schriftlichen Prüfungen eines Auswahlverfahrens, an dem er teilgenommen hat, ausgesetzt wird, um es dem Prüfungsausschuß zu ermöglichen, von den Bescheinigungen, um deren Ausstellung er die Anstellungsbehörde vergeblich gebeten hatte, Kenntnis zu nehmen, wenn feststeht, daß er die Etappe des Auswahlverfahrens, in der es um die Bewertung der Befähigungsnachweise ging, erfolgreich bestanden hat, jedoch in einem späteren Stadium, nämlich bei der mündlichen Prüfung, erfolglos geblieben ist .

Tenor

1 ) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen .

2 ) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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