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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 06.12.2007 – C-106/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:766

Tenor

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.

Die Französische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2007 – Kommission/Frankreich / (Rechtssache C-106/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 16)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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