Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.06.1989 – C-104/88
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:257
Orientierungssatz
1 . Die Anstellungsbehörde ist nicht verpflichtet, eine Beförderungsverfügung gegenüber ihrem Adressaten oder gegenüber den nicht beförderten Bewerbern zu begründen, denen die Begründung einer solchen Entscheidung, die nicht nur unter Berücksichtigung der Befähigung und der beruflichen Leistung der Betroffenen, sondern auch gewisser Aspekte ihrer Persönlichkeit getroffen wird, im übrigen nachteilig sein könnte ( vgl . das Urteil vom 19 . März 1964 in der Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Slg . 1964, 273 ).
2 . Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde bei Beförderungen über ein weites Ermessen, und der Gerichtshof hat seine Kontrolle auf die Frage zu beschränken, ob die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat ( vgl . das Urteil vom 16 . Dezember 1987 in der Rechtssache 111/86, Delauche/Kommission, Slg . 1987, 5345 ).
Der Gerichtshof kann die Beurteilung der Verdienste und Fähigkeiten der Bewerber durch die Anstellungsbehörde keinesfalls durch seine eigene Beurteilung ersetzen ( vgl . das Urteil vom 21 . April 1983 in der Rechtssache 282/81, Ragusa/Kommission, Slg . 1983, 1245 ).
Tenor
1 ) Die Klage wird abgewiesen .
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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