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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 10.01.1990 – C-101/88

Gebrüder Gausepohl gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland. Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1990:2

Orientierungssatz

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit des Wirtschaftsteilnehmers vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .

Tenor

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/82 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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