Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.01.1990 – C-101/88
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1990:2
Orientierungssatz
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1964/82 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt mit Rücksicht auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit des Wirtschaftsteilnehmers vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .
Tenor
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1964/82 ist dahin auszulegen, daß die Gewährung der Sondererstattung von der Ausfuhr der Gesamtmenge der Teilstücke der unter Kontrolle gestellten Hinterviertel abhängt . Jedoch genügt das Fehlen eines ganz geringen Teils dieser Gesamtmenge, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme, daß die Voraussetzung bezueglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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