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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 29.09.2021 – C-100/20

XY gegen Hauptzollamt B. Urteilsberichtigung.
ECLI
ECLI:EU:C:2021:774

Tenor

1. Im Rubrum des Urteils vom 9. September 2021, XY (Fakultative Steuerermäßigung) ( C-100/20 , EU:C:2021:716 ), sind die Angaben zu den Erklärungen von XY wie folgt zu berichtigen:

„– von XY, vertreten durch Rechtsanwalt L. Jesse,“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf den vorliegenden Beschluss ist am Rand der Urschrift des Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 9. September 2021 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) das Urteil XY (Fakultative Steuerermäßigung) ( C-100/20 , EU:C:2021:716 ) erlassen.

Randnummer 2

Dieses Urteil enthält einen Schreibfehler, der auf Antrag von XY nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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