Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.11.1977 – 90/77
- ECLI
- ECLI:EU:C:1977:183
Tenor
DIE AM 7 . NOVEMBER 1977 EINGEREICHTE ERWIDERUNG WIRD DEM RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM KANZLER NICHT ZUGESTELLT .
Gründe
MIT AM 21 . JULI 1977 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ HAT DIE KLAEGERIN SCHADENSERSATZKLAGE ' ' GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' ERHOBEN .
IN IHRER ERWIDERUNG IN DIESER RECHTSSACHE WILL DIE KLAEGERIN IHRE KLAGE ' ' ERWEITERN ' ' UND SIE AUCH GEGEN DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN RICHTEN .
DIE VERFAHRENSORDNUNG ERLAUBT EINE SOLCHE ÄNDERUNG IN DER PERSON DES BEKLAGTEN NICHT .
FOLGLICH KANN DIE ERWIDERUNG NUR ALS HANDLUNG IN DEM VERFAHREN ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER KOMMISSION ANGENOMMEN , NICHT ABER ALS KLAGEERHEBUNG GEGEN DEN RAT BETRACHTET WERDEN .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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