Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 27.06.1989 – 88/88
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:264
Orientierungssatz
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr . 2967/76 zur Festlegung der gemeinsamen Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die praktischen Einzelheiten der Kontrolle des Wassergehalts von gefrorenem Gefluegel festlegen, wobei sie darauf zu achten haben, daß diese Kontrolle nicht zu ungerechtfertigten Behinderungen der Vermarktung des betreffenden Gefluegels führt . Diese Vorschrift steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen wird, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist . Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten .
Tenor
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr . 2967/76 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen worden ist, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist . Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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