Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.07.1975 – 80/74
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1975:96
Tenor
1 . DIE RECHTSSACHE 80/74 IST IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN .
2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN .
Gründe
MIT AM 26 . JUNI 1975 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEM SCHREIBEN HAT DIE KLAEGERIN DIE STREICHUNG DER RECHTSSACHE IM REGISTER BEANTRAGT . DIE BEKLAGTE PARTEI HAT MIT AM 3 . JULI 1975 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ MITGETEILT, DASS SIE GEGEN DIE KLAGERÜCKNAHME NICHT EINZUWENDEN HABE . SIE HAT FERNER BEANTRAGT, DIE KOSTEN DER KLAEGERIN AUFZUERLEGEN .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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