Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.11.1983 – 73/83
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1983:336
Tenor
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN K . BAHLMANN , DER RICHTER P . PESCATORE UND O . DÜ ,
GENERALANWALT : G . F . MANCINI
KANZLER : P . HEIM
BESCHLOSSEN :
1 . DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG .
2 . DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN .
Gründe
MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 28 . APRIL 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT HERR STAVRIDIS , OHNE SICH EINES ANWALTS ZU BEDIENEN , EINE KLAGE GEGEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHOBEN , DIE DEN ABLAUF DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS PE/74/LA FÜR DIE EINSTELLUNG VON ÜBERSETZERN GRIECHISCHER SPRACHE BETRIFFT .
MIT SCHREIBEN VOM 18 . MAI 1983 HAT DER KANZLER HERRN STAVRIDIS GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , BIS ZUM 11 . JUNI 1983 DEN MANGEL SEINER KLAGE ZU BEHEBEN UND DIESE DURCH EINEN RECHTSANWALT EINREICHEN ZU LASSEN .
DA HERR STAVRIDIS DIE GELEGENHEIT NICHT WAHRGENOMMEN HAT , DEN MANGEL SEINER KLAGE INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ZU BEHEBEN , IST DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN UND DIE RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
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