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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 17.11.1983 – 73/83

Pelagios Stavridis gegen Europäisches Parlament.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1983:336

Tenor

UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN K . BAHLMANN , DER RICHTER P . PESCATORE UND O . DÜ ,

GENERALANWALT : G . F . MANCINI

KANZLER : P . HEIM

BESCHLOSSEN :

1 . DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG .

2 . DIE RECHTSSACHE WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN .

Gründe

MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 28 . APRIL 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT HERR STAVRIDIS , OHNE SICH EINES ANWALTS ZU BEDIENEN , EINE KLAGE GEGEN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ERHOBEN , DIE DEN ABLAUF DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS PE/74/LA FÜR DIE EINSTELLUNG VON ÜBERSETZERN GRIECHISCHER SPRACHE BETRIFFT .

MIT SCHREIBEN VOM 18 . MAI 1983 HAT DER KANZLER HERRN STAVRIDIS GEMÄSS ARTIKEL 38 PAR 7 DER VERFAHRENSORDNUNG AUFGEFORDERT , BIS ZUM 11 . JUNI 1983 DEN MANGEL SEINER KLAGE ZU BEHEBEN UND DIESE DURCH EINEN RECHTSANWALT EINREICHEN ZU LASSEN .

DA HERR STAVRIDIS DIE GELEGENHEIT NICHT WAHRGENOMMEN HAT , DEN MANGEL SEINER KLAGE INNERHALB DER GESETZTEN FRIST ZU BEHEBEN , IST DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN UND DIE RECHTSSACHE IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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