Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 14.10.1981 – 618/79 A
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1981:229
Tenor
1 . SOWEIT DIE KLAGE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST , WIRD SIE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .
2 . DER KLAEGER UND DER RAT TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN .
Gründe
DER RAT IST WEDER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES KLAEGERS NOCH PARTEI DES DARLEHENSVERTRAGS , DER SICH NUR AUF DIE KOMMISSION UND DEN KLAEGER BEZIEHT . DER RAT IST DAHER , WIE DER KLAEGER SELBST ANNIMMT , NICHT PROZESSBETEILIGTER . DER KLAEGER HAT KEINE KLAGERÜCKNAHME ERKLÄRT .
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ), DASS DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG NICHT ERÖFFNET ZU WERDEN BRAUCHT .
SOWEIT SICH DIE KLAGE GEGEN DEN RAT RICHTET , IST SIE UNZULÄSSIG UND SOMIT ABZUWEISEN .
Kosten
NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .
NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .
AUS DIESEN GRÜNDEN
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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