Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 01.07.1963 – 60/63 R
- ECLI
- ECLI:EU:C:1963:12
Tenor
1 . DER ANTRAG WIRD ABGELEHNT .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG WIRD DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .
Gründe
DA DIE SACHE DURCH DIE SCHRIFTSÄTZE GENÜGEND AUFGEKLÄRT IST, KANN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ERGEHEN .
DIE ENTSCHEIDUNG NR . 7/63, UM DEREN VOLLZUG ES SICH HANDELT, IST EINE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG UND KANN NICHT UNMITTELBAR VOLLZOGEN WERDEN .
DIE ANTRAGSGEGNERIN BESTREITET, DASS DIE SCHREIBEN VOM 8 . APRIL UND 10 . MAI 1963 ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLEN, DIE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG ERMÖGLICHEN .
UNABHÄNGIG VON DER RECHTSNATUR DER GENANNTEN SCHREIBEN GEHT AUS DER STELLUNGNAHME DER ANTRAGSGEGNERIN HERVOR, DASS DIESE TATSÄCHLICH NICHT BEABSICHTIGT, DIE STREITIGEN BETRAEGE AUF GRUND EINER VOLLSTRECKBAREN ENTSCHEIDUNG EINZUZIEHEN .
DESHALB FEHLT ES AN GRÜNDEN, DIE EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG DRINGLICH ERSCHEINEN LASSEN KÖNNTEN .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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