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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 14.10.1981 – 567/79 A

Jakob Flamm gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1981:228

Tenor

1 . SOWEIT DIE KLAGE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST , WIRD SIE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 . DER KLAEGER UND DER RAT TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN .

Gründe

DER RAT IST WEDER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES KLAEGERS NOCH PARTEI DES DARLEHENSVERTRAGS , DER SICH NUR AUF DIE KOMMISSION UND DEN KLAEGER BEZIEHT . DER RAT IST DAHER , WIE DER KLAEGER SELBST ANNIMMT , NICHT PROZESSBETEILIGTER . DER KLAEGER HAT KEINE KLAGERÜCKNAHME ERKLÄRT .

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ), DASS DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG NICHT ERÖFFNET ZU WERDEN BRAUCHT .

SOWEIT SICH DIE KLAGE GEGEN DEN RAT RICHTET , IST SIE UNZULÄSSIG UND SOMIT ABZUWEISEN .

Kosten

NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .

NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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