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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.05.1989 – 46/88

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Verschmelzung und Spaltung von Aktiengesellschaften: Umsetzung bestimmter Richtlinien in nationales Recht.
ECLI
ECLI:EU:C:1989:188

Orientierungssatz

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben .

Tenor

1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Vorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um der Richtlinie 78/855 des Rates vom 9 . Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891 des Rates vom 17 . Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften nachzukommen .

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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