Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 31.05.1989 – 43/88
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:227
Orientierungssatz
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen .
Tenor
1 ) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr . 234/68 des Rates vom 27 . Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels und aus der Verordnung Nr . 2358/71 des Rates vom 26 . Oktober 1971 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut verstossen, daß es Kaufleute, die gewerbsmässig Vermehrungsgut für landwirtschaftliche Pflanzen, Gemüse - und Gewürzpflanzen, Obstgewächse und bestimmte Laubhölzer einführen, ausführen und zur Ausfuhr anbieten, zum Anschluß an bestimmte Überwachungseinrichtungen verpflichtet hat; das Königreich der Niederlande hat ferner dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag verstossen, daß es Kaufleuten, die Vermehrungsgut für Saatkartoffeln ein - oder ausführen, dieselbe Verpflichtung auferlegt hat .
2 ) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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