Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 07.02.1983 – 346/82 R
- ECLI
- ECLI:EU:C:1983:28
Tenor
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 . DER ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG BIS ZUR VERKÜNDUNG DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN , WIRD ABGEWIESEN .
2.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN .
Gründe
DER ANTRAGSTELLER HAT NICHT DARGELEGT , INWIEFERN DIE NICHTAUSSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE KÜNDIGUNG IHM EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN VERURSACHEN KÖNNTE , UND ER HAT NICHTS VORGETRAGEN , WAS DIE BEGRÜNDETHEIT SEINER KLAGE GLAUBHAFT MACHEN KANN .
DA NICHT FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS EINE STARKE VERMUTUNG FÜR DIE BEGRÜNDETHEIT DES HAUPTANTRAGS SPRICHT , KANN DEM ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG AUSZUSETZEN , BIS DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HAT , NICHT STATTGEGEBEN WERDEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in 346/82 R entschieden?“