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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 07.02.1983 – 346/82 R

Pierre Favre gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Einstweilige Anordnung - Bedienstete auf Zeit - Kündigung.
ECLI
ECLI:EU:C:1983:28

Tenor

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1 . DER ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG BIS ZUR VERKÜNDUNG DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE AUSZUSETZEN , WIRD ABGEWIESEN .

2.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN .

Gründe

DER ANTRAGSTELLER HAT NICHT DARGELEGT , INWIEFERN DIE NICHTAUSSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE KÜNDIGUNG IHM EINEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN VERURSACHEN KÖNNTE , UND ER HAT NICHTS VORGETRAGEN , WAS DIE BEGRÜNDETHEIT SEINER KLAGE GLAUBHAFT MACHEN KANN .

DA NICHT FESTGESTELLT WERDEN KANN , DASS EINE STARKE VERMUTUNG FÜR DIE BEGRÜNDETHEIT DES HAUPTANTRAGS SPRICHT , KANN DEM ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNDIGUNG AUSZUSETZEN , BIS DER GERICHTSHOF IN DER HAUPTSACHE ENTSCHIEDEN HAT , NICHT STATTGEGEBEN WERDEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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