Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 27.04.1989 – 324/87
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:178
Orientierungssatz
1 . Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die vollständige und genaue Anwendung der Bestimmungen einer jeden Richtlinie zu gewährleisten ( vgl . das Urteil vom 18 . März 1980 in der Rechtssache 91/79, Kommission/Italien, Slg . 1980, 1099 ).
2 . Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in den Richtlinien festgelegt sind .
Tenor
1)Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 83/91 des Rates vom 7 . Februar 1983 zur Änderung der Richtlinie 72/462 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern und der Richtlinie 77/96 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern nachzukommen .
2 ) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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