Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 03.06.1969 – 31/68
- ECLI
- ECLI:EU:C:1969:21
Tenor
IN VORLIEGENDER RECHTSSACHE WIRD DIE ENTSCHEIDUNG AUSGESETZT, BIS DER GERICHTSHOF DIE MITTEILUNG ERHÄLT, DASS ÜBER DIE BERUFUNG ENTSCHIEDEN IST .
Gründe
DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 3 . DEZEMBER 1968 AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EIN ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 85 DES VERTRAGES VORGELEGT .
DURCH MITTEILUNG VOM 29 . JANUAR 1969 HAT DIESES GERICHT SELBST DEN GERICHTSHOF DAVON IN KENNTNIS GESETZT, DASS AM 23 . JANUAR 1969 GEGEN DIESES URTEIL BERUFUNG EINGELEGT WORDEN IST UND DASS DIESE BERUFUNG " DIE AUSSETZUNG SEINER VOLLSTRECKUNG ZUR FOLGE HAT ".
UNTER DEN UMSTÄNDEN DES FALLES UND AUFGRUND DIESER MITTEILUNG IST DIE ENTSCHEIDUNG AUSZUSETZEN .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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