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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 30.10.1962 – 31/62 und 33/62

Milchwerke Heinz Wöhrmann & Sohn KG, Alfons Lütticke GmbH gegen Komission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
ECLI
ECLI:EU:C:1962:37

Tenor

ÜBER DIE VORSTEHEND GENANNTE VON AMTS WEGEN ZU PRÜFENDE PROZESSVORAUSSETZUNG WIRD MÜNDLICH VERHANDELT WERDEN .

Gründe

NACH DEM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS STELLT DER GERICHTSHOF FEST, DASS DIE ZULÄSSIGKEIT DER AUF ARTIKEL 184 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GESTÜTZTEN KLAGE ZWEIFELHAFT ERSCHEINT .

SOLLTE DIESE UNVERZICHTBARE PROZESSVORAUSSETZUNG TATSÄCHLICH FEHLEN, SO MÜSSTE DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN WERDEN .

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 92 SEINER VERFAHRENSORDNUNG BEFUGT, BEREITS JETZT VON AMTS WEGEN ZU PRÜFEN, OB DIE GENANNTEN PROZESSVORAUSSETZUNGEN GEGEBEN SIND .

ES ERSCHEINT ANGEZEIGT, GEMÄSS ARTIKEL 91 PARAGRAPH 3 DER VERFAHRENSORDNUNG HIERZU DIE PARTEIEN MÜNDLICH ZU HÖREN .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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