Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 07.08.1964 – 30/64 R
- ECLI
- ECLI:EU:C:1964:67
Tenor
1 . DER ANTRAG WIRD ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKGEWIESEN .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM URTEIL IM HAUPTPROZESS VORBEHALTEN .
Gründe
AUS DEN BEMERKUNGEN DER ANTRAGSGEGNERIN GEHT HERVOR, DASS HERR FONZI AM 22 . JULI 1964 IN BRÜSSEL ERSCHIENEN IST UND SICH VON DORT NACH JÜLICH BEGEBEN HAT, WO ER DAS VON DER KOMMISSION FÜR NOTWENDIG ERACHTETE GESPRÄCH GEFÜHRT HAT . DER ANTRAGSTELLER HAT DIESES VORBRINGEN NICHT BESTRITTEN .
SEIN VERHALTEN STELLT DEN VOLLZUG DER VERFÜGUNG DAR, DIE GEGENSTAND DES AUSSETZUNGSANTRAGES IST . DIESER ANTRAG IST DAHER VERSPÄTET . DA ER VON VORNHEREIN GEGENSTANDSLOS WAR, IST ER FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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