Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 28.02.1989 – 29/88
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:104
Orientierungssatz
Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 sehen lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor . Sie regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten, deren Festlegung durch den Erlaß von Rechtsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats ist . Es ist nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß ( vgl . die Urteile vom 12 . Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg . 1979, 2705, und vom 24 . April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg . 1980, 1445 ). Die genannten Bestimmungen sind daher nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .
Tenor
Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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