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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 10.11.1971 – 28/71

Eugen Höhn gegen Caisse régionale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés de Strasbourg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole du Bas-Rhin - Frankreich. Altersrente.
ECLI
ECLI:EU:C:1971:106

Orientierungssatz

1 . SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS JE NACH DER VERSICHERUNGSDAUER DES ARBEITNEHMERS VERSCHIEDENARTIGE ALTERSLEISTUNGEN VOR, SO SIND DIE NACHEINANDER ODER ABWECHSELND AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENZURECHNEN, SOFERN DER ARBEITNEHMER NICHT DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JENES STAATES FÜR DEN ERWERB DES HÖHERWERTIGEN ANSPRUCHS ERFORDERLICHEN ZEITEN NACHWEIST .

2 . KOMMT ES ZUR ZUSAMMENRECHNUNG, SO SIND FÜR DIE BERECHNUNG DES VON DEM LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER ZU ZAHLENDEN LEISTUNGSANTEILS DIE VON DEM ARBEITNEHMER TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUGRUNDE ZU LEGEN UND NICHT NUR DIEJENIGEN ZEITEN, DIE IN DIESEM STAAT DER FÜR DEN ERWERB EINES VOLLEN LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICHEN GESAMTZEIT ENTSPRECHEN .

Tenor

1 . SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS JE NACH DER VERSICHERUNGSDAUER DES ARBEITNEHMERS VERSCHIEDENARTIGE ALTERSLEISTUNGEN VOR, SO SIND DIE NACHEINANDER ODER ABWECHSELND AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN VON ZWEI ODER MEHR MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENZURECHNEN, SOFERN DER ARBEITNEHMER NICHT DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JENES STAATES FÜR DEN ERWERB DES HÖHERWERTIGEN ANSPRUCHS ERFORDERLICHEN ZEITEN NACHWEIST .

2 . KOMMT ES ZUR ZUSAMMENRECHNUNG, SO SIND FÜR DIE BERECHNUNG DES VON DEM LEISTUNGSPFLICHTIGEN TRAEGER ZU ZAHLENDEN LEISTUNGSANTEILS DIE VON DEM ARBEITNEHMER TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUGRUNDE ZU LEGEN UND NICHT NUR DIEJENIGEN ZEITEN, DIE IN DIESEM STAAT DER FÜR DEN ERWERB EINES VOLLEN LEISTUNGSANSPRUCHS ERFORDERLICHEN GESAMTZEIT ENTSPRECHEN .

Gründe

DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SIND BIS AUF EINIGE ZAHLENANGABEN MIT DENEN DES AM 10 . NOVEMBER 1971 IN DER RECHTSSACHE 26/71 ERGANGENEN URTEILS IDENTISCH ( VGL . S . 876 ).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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