Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 29.06.1989 – 250/86 und 11/87
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:275
Orientierungssatz
Weder die Verordnungsbestimmungen zur Einführung einer Beihilfe für die Raffinierung von Rohzucker aus den französischen Überseedepartements, die allen Raffinerien in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten gewährt wird, noch die Verordnungsbestimmungen zur Einführung einer Beihilfe für die Raffinierung von Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben in portugiesischen Raffinerien betreffen eine der portugiesischen Raffinerien individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag . Diese Bestimmungen betreffen ein derartiges Unternehmen, ebenso wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sich in der gleichen Lage befinden, nur in seiner objektiven Eigenschaft als Zuckerraffinerie, so daß eine der Voraussetzungen, von denen nach ständiger Rechtsprechung ( vgl . das Urteil vom 24 . Februar 1987 in der Rechtssache 26/86, Deutz und Geldermann/Rat, Slg . 1987, 941 ) die Zulässigkeit der von einem einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme, die in der Form einer Verordnung ergangen ist, abhängt, bei diesem Unternehmen nicht erfuellt ist .
Tenor
1 ) Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen .
2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Rates und der Kommission .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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