Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 13.07.1989 – 248/88, 254 bis 258/88, 309/88 und 316/88
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:1989:332
Orientierungssatz
Artikel 7 der Verordnung Nr . 1535/77 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist dahin auszulegen, daß im Fall einer Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet; diese Auslegung entspricht dem System der Verordnung, mit der eine strenge Überwachung der besonderen Verwendung der Ware, die mit Hilfe der genannten Bewilligung erfolgt, gewährleistet werden soll .
Tenor
Artikel 7 der Verordnung Nr . 1535/77 der Kommission vom 4 . Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist dahin auszulegen, daß im Fall einer Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet .
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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