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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 20.07.1988 – 194/88 R

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vergabe eines Bauauftrags - Verbrennungsofen.
ECLI
ECLI:EU:C:1988:417

Tenor

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

im Verfahren der einstweiligen Anordnung

beschlossen :

1 ) Die Italienische Republik hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Vergabe des Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" mit Sitz bei der Verwaltung der Gemeinde La Spezia bis zum 15 . September 1988 oder einem anderen Zeitpunkt, den der Gerichtshof durch späteren Beschluß festsetzen wird, auszusetzen .

2 ) Die Italienische Republik hat vor dem 5 . September 1988 zum Antrag der Kommission Stellung zu nehmen .

3)Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten .

Luxemburg, den 20 . Juli 1988 .

Gründe

Randnummer 1

Wegen des Sachverhalts des vorliegenden Verfahrens wird auf den am 18 . Juli 1988 eingereichten Schriftsatz verwiesen, mit dem die Kommission beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung nach Artikel 84 § 2 der Verfahrensordnung die Vergabe eines Bauauftrags des "Consorzio per la costruzione e la gestione di un impianto per l' incenerimento e la trasformazione dei rifiuti solidi urbani" ( Konsortium für die Errichtung und Verwaltung einer Anlage zur Verbrennung und Verwertung fester Siedlungsabfälle ) auszusetzen .

Randnummer 2

Die Richtigkeit des Vorbringens der Kommission bei diesem Stand des Verfahrens unterstellt, sind einstweilige Anordnungen geboten .

Randnummer 3

Der Gerichtshof muß in die Lage versetzt werden, sich hinreichend zu informieren und über einen komplexen Sachverhalt zu entscheiden .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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