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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 11.07.1989 – 170/88

Ford España SA gegen Estado español. Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Territorial de Valencia - Spanien. Abgaben gleicher Wirkung - Für die Zollabfertigung von Waren in den Geschäftsräumen des Importeurs erhobener Betrag.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:1989:306

Orientierungssatz

1 . Die Artikel 9 und 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 35 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien sind dahin auszulegen, daß sie der Erhebung einer Abgabe entgegenstehen, die im Verhältnis zum angemeldeten Wert der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren berechnet wird, wenn die Zollabfertigung dieser Waren auf einem Gelände oder an einem Ort stattfindet, die nicht öffentlich sind . Eine solche Abgabe stellt nämlich als eine den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung nach ständiger Rechtsprechung ( vgl . die Urteile vom 12 . Januar 1983 in der Rechtssache 39/82, Donner, Slg . 1983, 19, und vom 27 . September 1988 in der Rechtssache 18/87, Kommission/Deutschland, Slg . 1988, 5427 ) eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar . Selbst wenn sie das Entgelt für einen dem Importeur geleisteten Dienst darstellte oder unter den Begriff der Kosten fiele, die nach der Richtlinie 79/695 dem Anmelder auferlegt werden können, kann ihr Betrag weder als diesem Dienst angemessen noch als diesen Kosten entsprechend angesehen werden, da er nach dem Wert berechnet wird .

2 . Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste ( vgl . das Urteil vom 9 . März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg . 1978, 629 ).

Tenor

1 ) Die Artikel 9 und 13 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 35 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge sind dahin auszulegen, daß sie der Erhebung einer Abgabe entgegenstehen, die im Verhältnis zum angemeldeten Wert der eingeführten Waren berechnet wird, wenn die Zollabfertigung dieser Waren auf einem Gelände oder an einem Ort stattfindet, die nicht öffentlich sind .

2 ) Das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung beantragen oder abwarten müsste .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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