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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 03.05.1961 – 13/60

Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaften "Geitling", "Mausegatt" und "Präsident" unterstützt von der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen, gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
ECLI
ECLI:EU:C:1961:8

Tenor

1 . DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN WIRD ALS STREITHELFER ZUGELASSEN .

2 . DER KANZLER STELLT DEM STREITHELFER ALLE PROZESSAKTEN IN ABSCHRIFT ZU .

3 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .

Gründe

IM HINBLICK AUF DIE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME DER PARTEIEN DES HAUPTVERFAHRENS;

IN DER ERWAEGUNG, DASS DIE REGIERUNG VON NORDRHEIN-WESTFALEN BEHAUPTET, SIE HABE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS, UND DASS SIE DIESE BEHAUPTUNG RECHTFERTIGT DURCH SCHLÜSSIGE DARLEGUNG DER GRÜNDE, AUS DENEN SICH DIESES INTERESSE ERGIBT;

IN DER ERWAEGUNG, DASS DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN SEIN INTERESSE AN EINER BETEILIGUNG AM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT HINREICHEND DARGETAN HAT;

IN DER ERWAEGUNG, DASS IM ÜBRIGEN VON DEN PARTEIEN DES HAUPTVERFAHRENS NICHT BESTRITTEN WIRD, DASS EIN SOLCHES INTERESSE DER ANTRAGSTELLERIN GEGEBEN SEI;

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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