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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 12.05.1975 – 100/74

Société CAM SA gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI
ECLI:EU:C:1975:57

Tenor

UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN R . LECOURT, DER KAMMERPRÄSIDENTEN J . MERTENS DE WILMARS UND A . J . MACKENZIE STUART, DER RICHTER A . M . DONNER, R . MONACO, P . PESCATORE, H . KUTSCHER, M . SÖRENSEN UND A . O'KEEFFE,

GENERALANWALT : J.-P . WARNER

KANZLER : A . VAN HOUTTE

BESCHLOSSEN :

1 . DIE KLAGE WIRD, SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST, ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERIN TRAEGT INSOWEIT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .

Gründe

MIT IHRER AM 19 . DEZEMBER 1974 ERHOBENEN KLAGE BEGEHRT DIE KLAEGERIN DIE AUFHEBUNG DER MASSNAHME, DIE ALS " VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2546/74 DER KOMMISSION VOM 4 . OKTOBER 1974 " BEZEICHNET IST .

MIT AM 11 . FEBRUAR 1975 EINGEGANGENEM SCHRIFTSATZ HAT DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT, DIE KLAGE, SOWEIT SIE GEGEN IHN GERICHTET IST, ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN UND DER KLAEGERIN INSOWEIT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN . DIE KLAEGERIN HAT HIERZU NICHTS VORGEBRACHT UND KEINE ANTRAEGE GESTELLT .

EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG EINER MASSNAHME EINES GEMEINSCHAFTSORGANS KANN NUR GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSORGAN GERICHTET WERDEN, DAS DIESE MASSNAHME ERLASSEN HAT . DA DIE KLAGE AUF DIE AUFHEBUNG EINER MASSNAHME DER KOMMISSION ABZIELT, IST SIE, SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST, UNZULÄSSIG .

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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