Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2011 – T-99/10
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:497
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009‑4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.
3. Die TofuTown.com GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Meica/HABM – TofuTown.com (TOFUKING) / (Rechtssache T-99/10)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TOFUKING – Ältere nationale Wortmarke King – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Curry King – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 31-35, 44-49)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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