Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 23.09.2009 – T-99/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:346
Tenor
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Januar 2006 (Sache R 245/2004‑2) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. September 2009 – Phildar/HABM – Comercial Jacinto Parera (FILDOR) / (Rechtssache T-99/06)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FILDOR – Ältere nationale Wort- und Bildmarke PHILDAR – Ältere nationale Wortmarke FILDOR – Ältere internationale Wort‑ und Bildmarken PHILDAR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 62 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 64 und 75 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33, 68-85)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Comercial Jacinto Parera, SA
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke FILDOR für Waren der Klassen 22, 23, 24, 25 und 26 – Anmeldung Nr. 831834
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Phildar SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale und internationale Wort- und Bildmarken FILDOR und PHILDAR für Waren der Klassen 22, 23, 24, 25 und 26
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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