Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 12.07.2006 – T-97/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:203
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Streithelferin.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Juli 2006 – Rossi / HABM – Marcorossi (MARCOROSSI) / (Rechtssache T-97/05)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MARCOROSSI – Ältere nationale und internationale Wortmarken MISS ROSSI – Ältere Gemeinschaftswortmarke SERGIO ROSSI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 46-47, 51)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Marcorossi Srl
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke MARCOROSSI (Anmeldung Nr. 1 405 869 für Waren der Klassen 18 und 25)
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Sergio Rossi SpA
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Marke MISS ROSSI (italienische Marke und internationale Marke) für Waren der Klasse 25, Marke SERGIO ROSSI (italienische Marke) für Waren der Klasse 25 und Marke SERGIO ROSSI (Gemeinschaftsmarke) für Waren der Klassen 3, 18 und 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Der Beschwerde wurde stattgegeben, der Widerspruch wurde zurückgewiesen
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuG in T-97/05 entschieden?“