Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 03.04.2009 – T-96/09 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:103
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. April 2009 – UCAPT/Rat / (Rechtssache T-96/09 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Missachtung der Formerfordernisse – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antrag – Formerfordernisse (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 §§ 2 und 3) (vgl. Randnrn. 9-11)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14-15)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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