Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.10.2008 – T-95/07
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2008:455
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Februar 2007 (Sache R 302/2005-4) wird aufgehoben.
2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Aventis Pharma SA.
3. Die Nycomed GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2008 – Aventis Pharma/HABM – Nycomed (PRAZOL) / (Rechtssache T-95/07)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PRAZOL – Ältere nationale Wortmarke PREZAL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 30, 56-57)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Nycomed GmbH, vormals Altana Pharma AG
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke PRAZOL für Waren der Klasse 5 – Anmeldung Nr. 1154269
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Aventis Pharma SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Nationale Wortmarke PREZAL für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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