Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 26.09.2006 – T-94/05
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:264
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Athinaïki Techniki AE trägt die gesamten Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. September 2006 – Athinaïki Techniki/Kommission / (Rechtssache T-94/05)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschwerde – Einstellung des Beschwerdeverfahrens – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt (Artikel 81 EG, 82 EG, 230 Absatz 4 EG und 232 Absatz 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4, 20 und 25) (vgl. Randnrn. 28-33)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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