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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 26.09.2006 – T-94/05

Athinaïki Techniki AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Einstellung des Beschwerdeverfahrens - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2006:264

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Athinaïki Techniki AE trägt die gesamten Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 26. September 2006 – Athinaïki Techniki/Kommission / (Rechtssache T-94/05)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beschwerde – Einstellung des Beschwerdeverfahrens – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen, die ein Beschwerdeführer anfechten kann, der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rügt (Artikel 81 EG, 82 EG, 230 Absatz 4 EG und 232 Absatz 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4, 20 und 25) (vgl. Randnrn. 28-33)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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