Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 05.10.2010 – T-92/09
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2010:424
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Strategi Group Ltd trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Oktober 2010 – Strategi Group/HABM – RBI (STRATEGI) / (Rechtssache T-92/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STRATEGI – Ältere nationale Wortmarke Stratégies – Relatives Eintragungshindernis – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“
Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Relevanz (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 43 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnr. 45)
Gegenstand
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Strategi Group Ltd
Betroffene Gemeinschaftsmarke:
Wortmarke STRATEGI für Dienstleistungen der Klasse 35
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:
Reed Business Information (RBI)
Im Widerspruchsverfahren Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:
Französische Wortmarke Stratégies (Nr. 1240001) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer:
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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