Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 26.01.2006 – T-92/02
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2006:26
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.
Gründe
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 − Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission / (Rechtssache T-92/02)
(„Staatliche Beihilfe – Regelung zur Steuerbefreiung für Rückstellungen, die in Deutschland niedergelassene Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung ihrer Abfälle und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen gebildet haben – Entscheidung, mit der im Stadium der Vorprüfung das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage“)
1. Staatliche Beihilfe – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase (Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 46-56)
2. Staatliche Beihilfe – Begriff – Selektivität der Maßnahme (Artikel 87 Absatz 1 EG) (vgl. Randnrn. 67-93, 96-102, 108-114)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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